Rechte der Passagiere bei Flügen in die Türkei
In Europa können sich Reisende auf das Reiserecht verlassen und
verfügen über eine große Rechtssicherheit. Dieses gilt für
Pauschalreisende sowie für Individualreisende gleichermaßen. Die
Pflichten von Fluggesellschaften, Hotels und Reiseveranstaltern ergeben
sich unter anderem aus dem BGB, dem Montrealer Abkommen, der
Frankfurter Tabelle und der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004.
Wenn Reisende nicht die vertraglich vereinbarten Leistungen erhalten,
so können diese sich auf Rechtsvorgaben berufen. Des Weiteren können
Reisende, Schadensersatz geltend machen, den Vertrag kündigen oder den
Reisepreis mindern.
Die Rechte der Flugpassagiere
Die Verordnung für die Rechte der Fluggäste ist noch relativ neu. Erst
am 11. Februar 2004 verabschiedete das Europäische Parlament die
aktuelle Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004,
welche zum 17. Februar 2005 in Kraft getreten ist. In dieser Verordnung
sind die Versorgungs- und Ausgleichsleistungen für Passagiere bei
Nichtbeförderungen, großen Verspätungen, Überbuchungen oder
Annullierungen von Flügen geregelt.
Hierbei spielt es keine
Rolle, ob es sich um Billig-, Charter- oder Linienflüge handelt. Die
Verordnung der Fluggastrechte gilt für Passagiere von Flügen, welche
innerhalb der Europäischen Union gestartet sind sowie der Flüge, die in
die EU fliegen und dabei von einer Fluggesellschaft durchgeführt
werden, die über einen Sitz innerhalb der EU verfügt.
Was steht einem Fluggast im Zuge einer Verspätung zu?
Die Entschädigungszahlung
Bei einer sehr großen Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden
steht einem betroffenen Fluggast eine Ausgleichszahlung von der Airline
zu. Wie viel Geld dem Fluggast zusteht, richtet sich nach der Länge der
Flugstrecke und ist zugleich in der Verordnung über Fluggastrechte
festgelegt.
So können Fluggäste für eine Strecke unter 1500 km 250 Euro, von 1500
bis 3500 km 400 Euro sowie über 3500 km 600 Euro einfordern. Bei Flügen
in die Türkei liegen Passagiere in der mittleren Spanne, die Flugstrecke liegt bei etwas über 2000 km (je nach Flughafen).
Ab wann steht eine Entschädigung zu?
Eine Entschädigung steht dem Passagier zu, wenn der Flug über drei
Stunden Verspätung hat. Die Dauer der Verspätung wird am Zielort zum
Zeitpunkt des Öffnens der Türen berechnet und nicht beim Aufsetzen der
Maschine auf der Landebahn. Zu diesem Entschluss kam der Europäische
Gerichtshof am 4. September 2014.
Betreuungsleistungen
Bei langen Wartezeiten, so ist es in der Verordnung über Fluggastrechte
geregelt, ist die Airline in der Pflicht ihre Fluggäste zu versorgen.
Diese Leistungen sind völlig unabhängig davon, ob neben den
Betreuungsleistungen auch eine finanzielle Entschädigung zusteht oder
ob die Fluggesellschaft, die Schuld an der Verspätung trägt oder nicht.
Fluggastrechte geltend machen
Wenn der Fluggast seine Rechte geltend machen möchte, so richtet er
sich direkt an die betroffene Fluggesellschaft, welche den Flug
ausgeführt hat oder hätte und nicht an jene Gesellschaft, mit der ein
Beförderungsvertrag geschlossen wurde. Besonders bei den sogenannten
code-sharing-Flügen, müssen diese nicht zwangsläufig übereinstimmen.
Ist der Flug im Rahmen einer Pauschalreise vonstattengegangen, so
müssen die Entschädigungsanforderungen auch an die ausführende
Fluggesellschaft und nicht den Reiseveranstalter gerichtet werden.
Es ist für viele Fluggäste
jedoch gar nicht so einfach, den richtigen Ansprechpartner bei der
Fluggesellschaft zu finden. Besonders bei ausländischen
Fluggesellschaften wie Ryanair, easyjet oder Vueling sind die
Kontaktdaten nicht leicht ausfindig zu machen. Des Weiteren ist der
Kundenservice per Telefon oder E-Mail nicht zu erreichen. Aus diesen
Gründen wissen viele Fluggäste nicht, an wen die Forderungen gerichtet
werden sollen und versuchen es daher gar nicht erst. Es ist daher
ratsam, sich an einen Partner wie das Luftfahrtbundesamt, einen Anwalt
oder Dienstleister zu wenden, der bei der Durchsetzung der Ansprüche
behilflich ist. flightright
ist ein solcher Dienstleister, der sich für die Rechte der Passagiere
einsetzt und mögliche Entschädigungsforderungen durchsetzt. Hier kann
Fluggästen geholfen werden, denn hier sind die Ansprechpartner von 318
Fluggesellschaften bekannt. Mit der Hilfe der Reiserechtsexperten
werden die Entschädigungen hartnäckig durchgesetzt und bis heute hat
das bereits mehr als 50 Millionen Euro für betroffene Passagiere
eingebracht.
Verjährung nach drei Jahren
Auch wenn in der Fluggastrechteverordnung der EU keine feste Regelung
über die Verjährungsfrist von Entschädigungsansprüchen bei Verspätungen
getroffen ist, so wurde vom Amtsgericht Bremen diese Frist auf drei
Jahre festgesetzt. Diese Entscheidung richtet sich nach dem geregelten
Verjährungsrecht, welches im BGB festgeschrieben ist. Somit haben
Fluggäste drei Jahre Zeit, um ihre Forderungen einzureichen und geltend
zu machen. Die drei Jahre werden erst ab dem Ende des Jahres gerechnet,
in welchem der Anspruch entstanden ist. Die Fluggesellschaften können
sich hiergegen nicht verweigern und sind somit auch noch nach Monaten
bis hin zu drei Jahren verpflichtet, Entschädigungen zu zahlen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen kommen in diesem Zusammenhang nicht zum
Tragen.
Wann muss eine Fluggesellschaft nicht zahlen?
Fluggesellschaften sind jedoch nicht immer verpflichtet, eine
Entschädigung zu zahlen. Sie müssen an einer Verspätung oder einen
Ausfall die Schuld tragen, was beispielsweise bei schlechten
Wetterbedingungen wie Eisregen, heftiger Schneefall oder einer
Aschewolke, Streiks oder der Sperrung des Luftraums durch Terrorgefahr,
nicht der Fall ist.
Unberührt hiervon sind jedoch die Versorgungsleistungen, für welche die Airline dennoch aufkommen muss.
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Das Kastell beherbergt eines der interessantesten
Museen der Türkei. Ein Schiff aus der Bronzezeit und die Funde aus dem Grab einer karischen Prinzessin, deren
Gesicht von englischen Gerichtsmedizinern rekonstruiert wurde.
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DuMont Extra: Bodrum &
Marmaris DM 12,90 |
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